Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Name des Vereins:
Selbsthilfegruppe behinderter Kinder e.V.
Er hat seinen Sitz in Brilon.
Geschäftsjahr ist vom 01.03. bis 28/29.02. des Folgejahres.
§ 2 Vereinszweck/Gemeinnützigkeit
Der Verein Selbsthilfegruppe behinderter Kinder e.V. mit seinem Sitz in 59929 Brilon verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Erziehung und des öffentlichen Gesundheitswesen und des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung behinderter Kinder einschließlich Ihrer Familien in allen medizinischen, psychosozialen und menschlichen Belangen.
Unterstützung bei dem Ausbau der personellen und sachlichen Ausstattung von Zentren zur Betreuung behinderter Kinder und deren Familien, so da wären Therapiematerial, Kurzzeitpflegeeinrichtungen auf die Bedürfnisse der behinderten Kinder ausgerichtet, Einrichtungen von betreuten Wohnen.
Förderung der Mobilität, des Sports und der Freizeitgestaltung durch entsprechende Angebote wie Therapieschwimmen, Musiktherapie, Behindertensport, Ferienfreizeiten und Einrichtung von Fahrdiensten.
Vertretung der allgemeinen Interessen gegenüber gesetzgebenden Organen, Behörden, Institutionen und der Öffentlichkeit. Hierzu gehört auch Pressearbeit, sowie Einrichtung von Beratungsstellen, Teilnahme an Kongressen und Seminaren.
Förderung der Kinder im Sinne des Jugendhilfegesetzes, sowie die Verbesserung der Selbständigkeit, der gesellschaftlichen Integration und der Lebensperspektiven (gemeinschaftliche Projekte von Behinderten und Nicht-behinderten, Einrichtung von Treffpunkten etc.).
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene. Der Verein kann sich einem Dachverband (z. B. Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband u.s.w.) anschließen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 4 Verwendungszweck
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 14 Jahren und jede juristische Person werden. Bei Minder-jährigen ist die Zustimmung der/des Erziehungsberechtigen notwendig.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ent-scheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme wird durch eine schriftliche Bestätigung des Vorstandes vollzogen. Gleichzeitig wird die Sat-zung ausgehändigt.
Es gibt aktive, passive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind ne-ben den Gründungsmitgliedern, diejenigen natürlichen Personen, die im Verein aktiv mitwirken. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Passive Mitglieder sind diejenigen natürlichen Personen die passiv am Vereinsleben teilnehmen. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Gesell-schaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jährlich neu bestimmt.
Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluß aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluß faßt. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlaß.
Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung / Ausschluß aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Ende des Ver-einsjahres, beim Vorstand. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluß gemäß Vorstandsbeschluß. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeits-platzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgabe als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.
Ein Ausschluß mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Das betroffenen Mit-glied muß vor Beschlußfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
Im übrigen endet die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen mit dem Tod; bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Die Rückzahlung von anteilsmäßigen Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.
§ 9 Haushalt und Finanzen
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:
– Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens,
– Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,
– Projektmitteln der öffentlichen Hand,
– zweckgebundenen Mitteln.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für maximal zwei Jahre, deren Aufgabe es ist, nach Abschluß des Geschäftsjahres die ordnungsmäßige Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitglieder-versammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstan-des vor.
Die Kassenprüfer sind unabhängig, und dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestelllte des Vereins sein.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 12 Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederver-sammlung, Einberufung und Aufgaben
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens drei Monate nach Ende des Vereinsjahres statt. Eingeladen wird mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch Bekanntmachung in der Tagespresse oder durch schriftliche Mitteilung an die Vereinsmitglieder.
Die Einladung zu ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Wahl des Vorstandes,
– Bestellung der Rechnungsprüfer,
– Entgegennahme des Jahresberichtes,
– Genehmigung der Jahresberechnung,
– Entlastung des Vorstandes,
– die Neuwahl des Vorstandes,
– die Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrages auf Auflösung des Vereins,
– Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes für erforderlich gehalten werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder von mindestens einem Drittel der Mit-glieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes bei dem Vor-stand beantragt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Beschlußfassung des Vorstandes bzw. Eingangs des Antrages eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, bei Antragstellung auf geheime Wahl, wird dieser stattgegeben. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende bzw. der Stellvertreter. Es sind von allen Sitzungen Protokolle zu führen, die zur Beurkundung der Mitgliederbeschlüsse dienen.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem, 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem und dem Geschäftsführer. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder hinzuwählen, die jedoch dann nicht Vor-standsmitglieder im Sinne des BGB werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis Ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlußrechnung. Von allen Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die zur Beurkung der Vorstandsbeschlüsse dienen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 14 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
Absatz 1
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig, wenn hierzu ord-nungsgemäß eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderun-gen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluß über die Auflösung des Vereins.
Bei Stimmengleichheit gibt es Wahlwiederholung bis zu fünf Mal, danach muß eine neue Versammlung einberufen werden.
Absatz 2
Über die Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer und/oder dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzende als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
§ 16 Anfallberechtigung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steu-erbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband NRW -, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützig bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke für behinderte Kinder im Hochsauerlandkreis zu verwenden hat.
§17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 59929 Brilon eingetragen ist.
Brilon, im Juni 2000